Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

A l l g e m e i n e   L i e­ f e ­r u n g s- und Z a h ­l u n g s b e d i n g u n g e n  

 

f ü r   V e r t r ä g e   m i t   V e r b r a u c h e r n

 

 

 

§ 1      All­ge­mei­nes, Gel­tungs­be­reich

 

 (1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Astra Tore GmbH (ehemals Reinert-Bruckmann) erfolgen aus­schließ­lich aufgrund dieser allgemeinen Lie­fe­rungs- und Zah­lungsbedingungen. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder abweichende Be­din­gun­gen des Kunden er­ken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hätten aus­drück­lich schriftlich ihrer Geltung zu­ge­stimmt. Unsere Bedingungen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unseren Be­din­gun­gen abweichender Bedingungen des Kunden die Lie­fe­rung/Leistung an den Kunden vor­be­halt­los ausführen.

 

 (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses

  Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

 (3) Un­se­re Be­din­gun­gen gel­ten auch für al­le künf­ti­gen Ge­schäf­te mit dem Kun­den.

 

  

§ 2      Vertragsabschluss

 

(1) Unsere An­ge­bo­te sind frei­blei­bend und un­ver­bind­lich, so­weit sich aus den An­ge­bo­ten nichts an­de­res ergibt. Ist die vom Kun­den un­ter­zeich­ne­te Bestellung als Angebot zu qua­li­fi­zie­ren so kön­nen wir dies innerhalb von 2 Wo­chen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware bzw. durch Aus­füh­rung der Arbeiten oder Übergabe des Werkes annehmen.

 

 (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Ei­gen­tums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "ver­trau­lich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schrift­li­chen Zustimmung.

 

  

§ 3      Kre­dit­wür­dig­keit

 

 Wir sind be­rech­tigt vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten, wenn der Kun­de über sein Ver­mö­gen ei­nen An­trag auf Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ge­stellt hat, ei­ne ei­des­statt­li­che Ver­si­che­rung nach § 807 ZPO ab­ge­ge­ben hat, das In­sol­venz­ver­fah­ren über sein Ver­mö­gen er­öff­net wur­de, die Er­öff­nung man­gels Mas­se ab­ge­lehnt wur­de oder der Kun­de bei Ver­trag­sab­schluss fal­sche An­ga­ben über sei­ne Kre­dit­wür­dig­keit ge­macht hat.

  

   

§ 4      Preise und Zahlungsbedingungen

 

 (1) Der angebotene Preis ist bin­dend, in ihm ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Wir be­hal­ten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Prei­se entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, ins­be­son­de­re auf­grund von Ta­rif­ver­trä­gen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Be­trägt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

 

 (2)So­weit Kauf­recht An­wen­dung fin­det sind un­se­re Rech­nun­gen in­ner­halb von 10 Ta­gen ab Rech­nungs­da­tum zur Zah­lung fäl­lig. Es gelten die ge­setz­li­chen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzuges. Der Ab­zug von Skon­to be­darf be­son­de­rer schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung.

 

(3) Soweit Werk­ver­trags­recht An­wen­dung fin­det ist die Vergütung in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne wei­te­re Er­klä­run­gen durch uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht be­zahlt hat.

 

(4) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den vor­aus­sicht­li­chen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rech­te wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht ge­lei­stet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Arbeiten steht.

 

(5) Wir be­hal­ten uns die Ab­leh­nung von Schecks oder Wech­seln aus­drück­lich vor. Die An­nah­me er­folgt stets nur zah­lungs­hal­ber. Dis­kont- und Wech­sel­spe­sen ge­hen zu La­sten des Kun­den und sind so­fort fäl­lig.

 

(6) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann beim Werkvertrag nach Maßgabe der ge­setz­li­chen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Lei­stungs­wer­t ver­langt werden.

 

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräf­tig fest­ge­stellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Au­ßer­dem ist er zur Aus­übung ei­nes Zu­rück­be­hal­tungs­rechts in­so­weit be­fugt, als sein Ge­gen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis be­ruht.

 

§ 5      Lei­stungs-/Lieferzeit

 

 (1) Lie­fer­ter­mi­ne oder -fri­sten, die ver­bind­lich oder un­ver­bind­lich ver­ein­bart wer­den kön­nen, be­dür­fen der Schrift­form.

 

 (2) Sind von uns Lie­fer-, Aus­füh­rungs- bzw. Fer­tig­stel­lungs­fri­sten an­ge­ge­ben und zur Grund­la­ge für die Auf­trags­er­tei­lung ge­macht wor­den, ver­län­gern sich sol­che Fri­sten bei Streik und in Fäl­len hö­he­rer Ge­walt, und zwar für die Dau­er der Ver­zö­ge­rung. Das glei­che gilt, wenn der Kun­de et­wai­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht er­füllt, ins­be­son­de­re die tech­ni­schen De­tails noch nicht ge­klärt sind.

 

 (3) Falls kein fester Termin vereinbart ist, erfolgt die Lie­fe­rung/Leistung 4 Wochen nach Ver­trags­schluss. So­weit ei­ne Mit­wir­kungs­pflicht des Kun­den not­wen­dig ist, be­ginnt die Frist nicht zu lau­fen, be­vor der Kun­de die­se Pflicht er­füllt hat.

 

 (4) So­weit die Gel­tend­ma­chung von Rech­ten des Kun­den die Set­zung ei­ner an­ge­mes­se­nen Nach­frist vor­aus­setzt, be­trägt die­se min­de­stens zwei Wo­chen.

 

   

§ 6      Eigentumsvorbehalt

 

 (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Wa­re/ dem Werk bis zur vollständigen Zahlung des Prei­ses vor. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kun­de un­ver­züg­lich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu un­ter­rich­ten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen son­sti­ger Art. Unabhängig davon hat der Kunde be­reits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.

 

 (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir be­rech­tigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

 (3) Über­steigt der Wert der Si­che­rung un­se­re An­sprü­che ge­gen den Kun­den um mehr als 20 %, so ha­ben wir auf Ver­lan­gen des Kun­den und nach un­se­rer Wahl uns zu­ste­hen­de Si­cher­hei­ten in ent­spre­chen­dem Um­fang frei­zu­ge­ben.

 

  

 § 7      Gewährleistung, Mängelrüge

 

 (1) Wir haften bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Kunde hat of­fen­sicht­li­che Män­gel uns ge­gen­über innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels schrift­lich an­zu­zei­gen. Erfolgt die An­zei­ge nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Ge­währ­lei­stungs­rech­te. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder ei­ne Ga­ran­tie für die Beschaffenheit der Sa­che übernommen haben.

 

 (2) Soweit auf das Vertragsverhältnis Werk­ver­tragsrecht An­wen­dung fin­det, leisten wir für Mängel des Werkes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neu­her­stel­lung, wenn der Kun­de Nacherfüllung verlangt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung geschuldet ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zu­rück­zu­tre­ten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Be­stim­mun­gen und die­ser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

 (3) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbst­vor­nah­me durch­füh­ren, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zwei­ten ­Ver­such ge­ge­ben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

 

  § 8     Verjährung

 

 (1) Die Ver­jäh­rungs­frist für An­sprü­che und Rech­te we­gen Män­geln der Lie­fe­run­g / der Lei­stun­g rich­tet sich nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen.

 

 (2) Die Verjährungsfrist für sonstige Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den, un­ab­hän­gig von de­ren Rechts­grund­la­ge be­trägt 1 Jahr. Sie gilt auch dann, so­weit die An­sprü­che mit ei­nem Man­gel nicht im Zu­sam­men­hang ste­hen.

 

 (3) Die Ver­jäh­rungs­frist des Abs 2. gilt mit folgender Maßgabe:

 

a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.

 

b) Sie gilt auch nicht, wenn wir den Man­gel arg­li­stig ver­schwie­gen ha­ben oder ei­ne Garantie für die Beschaffenheit des Lie­fer­ge­gen­stan­des / der Leistung übernommen ha­ben . Ha­ben wir ei­nen Man­gel arg­li­stig ver­schwie­gen, so gel­ten an­stel­le der Frist des Abs. 2 die ge­setz­li­chen Fri­sten, die oh­ne die Arg­list gel­ten wür­den un­ter Aus­schluss der Frist­ver­län­ge­rung bei Arg­list ge­mäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs. 3 BGB.

 

c) Die Ver­jäh­rungs­frist gilt für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei ei­ner grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Ver­let­zung we­sent­li­cher Vertragspflichten.

 

d) Sie gilt auch nicht, so­weit das Ge­setz ge­mäß § 438 Abs. 1 Nr. 2BGB (Bau­wer­ke und Sa­chen für Bau­wer­ke), § 479 Abs. 1 BGB (Rück­grif­fan­spruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­män­gel) län­ge­re Fri­sten vor­schreibt.

 

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen An­sprü­chen mit der Ab­lie­fe­rung, bei Werk­lei­stun­gen mit der Ab­nah­me.

 

(5) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, wer­den auch An­sprü­che auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

 

(6) Soweit nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Be­stim­mun­gen über den Ver­jäh­rungs­be­ginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neu­be­ginn von Fristen unberührt.

 

  

§ 9      Haftung für Schäden

  

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Ge­sund­heit des Kun­den, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Ver­zugs­schä­den. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haf­tung im Fall der Ver­let­zung von Kar­di­nal­pflich­ten wird auf den ver­trag­sty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den be­grenzt, so­weit nicht Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­liegt oder we­gen der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit ge­haf­tet wird.

 

 (2) Im Üb­ri­gen ist die Haf­tung bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit im Fall des Ver­zu­ges für Scha­dens­er­satz ne­ben der Lei­stung und Scha­dens­er­satz statt der Lei­stung für je­de voll­en­de­te Wo­che des Ver­zu­ges im Rah­men ei­ner pau­scha­li­sier­ten Ver­zug­sent­schä­di­gung auf 0,5 % des Lie­fer-/ Leistungs­wer­t, ma­xi­mal je­doch auf nicht mehr als 5 % des Lie­fer-/ Leistungs­wer­t be­grenzt. Diese Be­schrän­kung gilt nicht, so­weit in Fäl­len des Vor­sat­zes, der gro­ben Fahr­läs­sig­keit oder we­gen der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit ge­haf­tet wird.

 

 (3) Die Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt un­be­rührt.

 

 (4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder ein­ge­schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Ar­beit­neh­mer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  

 § 10   Verjährung eigener Ansprüche

 

 Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Be­züg­lich des Be­ginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

   

 

§ 11 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

 

 (1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts Anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort un­ser Ge­schäfts­sitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

 (2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gel­tung des UN-Kauf­rechts ist aus­ge­schlos­sen.

 

 (3) Hat ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem an­de­ren EU-Mit­glieds­staat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus die­sem Ver­trag un­ser Geschäftssitz.

 

 

 

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A l l g e m e i n e   L i e­ f e ­r u n g s- und Z a h ­l u n g s b e d i n g u n g e n  

 

f ü r   V e r t r ä g e   im   k a u f­ m ä n n i ­s c h e n   V e r k e h r

 

 

 

§ 1      All­ge­mei­nes, Gel­tungs­be­reich

 

 (1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Astra Tore GmbH (ehemals Reinert-Bruckmann) erfolgen aus­schließ­lich aufgrund dieser allgemeinen Lie­fe­rungs- und Zah­lungsbedingungen. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder abweichende Be­din­gun­gen des Kunden er­ken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hätten aus­drück­lich schriftlich ihrer Geltung zu­ge­stimmt. Unsere Bedingungen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unseren Be­din­gun­gen abweichender Bedingungen des Kunden die Lie­fe­rung/Leistung an den Kunden vor­be­halt­los ausführen.

 

 (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses

 

Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

 (3) Un­se­re Be­din­gun­gen gel­ten nur ge­gen­über Un­ter­neh­mern im Sin­ne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gel­ten auch für al­le künf­ti­gen Ge­schäf­te mit dem Kun­den.

  

§ 2      Vertragsabschluss

 

 (1) Unsere An­ge­bo­te sind frei­blei­bend und un­ver­bind­lich, so­weit sich aus den An­ge­bo­ten nichts an­de­res ergibt. Ist die vom Kun­den un­ter­zeich­ne­te Bestellung als Angebot zu qua­li­fi­zie­ren so kön­nen wir dies innerhalb von 2 Wo­chen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware bzw. durch Aus­füh­rung der Arbeiten oder Übergabe des Werkes annehmen.

 

 (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Ei­gen­tums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "ver­trau­lich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schrift­li­chen Zustimmung.

 

 (3) Der Ver­trags­schluss er­folgt un­ter dem Vor­be­halt der rich­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch un­se­re Zu­lie­fe­rer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Falsch- oder Nicht­lie­fe­rung nicht von uns zu ver­tre­ten ist, ins­be­son­de­re bei Ab­schluss ei­nes kon­kru­en­ten Deckungs­ge­schäf­tes mit un­se­rem Zu­lie­fe­rer. Der Kun­de wird über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Lei­stung un­ver­züg­lich in­for­miert. Die Ge­gen­lei­stung wird un­ver­züg­lich zu­rück­er­stat­tet.

  

 

 § 3     Kre­dit­wür­dig­keit

 

Wir sind be­rech­tigt vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten, wenn der Kun­de über sein Ver­mö­gen ei­nen An­trag auf Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ge­stellt hat, ei­ne ei­des­statt­li­che Ver­si­che­rung nach § 807 ZPO ab­ge­ge­ben hat, das In­sol­venz­ver­fah­ren über sein Ver­mö­gen er­öff­net wur­de, die Er­öff­nung man­gels Mas­se ab­ge­lehnt wur­de oder der Kun­de bei Ver­trag­sab­schluss fal­sche An­ga­ben über sei­ne Kre­dit­wür­dig­keit ge­macht hat.

 

 

  § 4     Preise und Zahlungsbedingungen

 

 (1) So­weit sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts an­de­res er­gibt, gel­ten un­se­re Prei­se "ab Werk", aus­schließ­lich Ver­packung; die­se wird ge­son­dert in Rech­nung ge­stellt. Wir be­hal­ten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Ver­tra­ges Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Ta­ri­fab­schlüs­sen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nach­wei­sen. Liegt der hö­he­re Preis 20 % oder mehr über dem ver­ein­bar­ten Preis, hat der Kun­de das Recht, vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten. Die­ses Recht muß un­ver­züg­lich nach Mit­tei­lung des er­höh­ten Prei­ses gel­tend ge­macht wer­den.

 

 (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in ge­setz­li­cher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

 (3) So­weit Kauf­recht An­wen­dung fin­det sind un­se­re Rech­nun­gen in­ner­halb von 10 Ta­gen ab Rech­nungs­da­tum zur Zah­lung fäl­lig. Es gelten die ge­setz­li­chen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzuges. Der Ab­zug von Skon­to be­darf be­son­de­rer schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung.

 

 (4) Soweit Werk­ver­trags­recht An­wen­dung fin­det ist die Vergütung in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne wei­te­re Er­klä­run­gen durch uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht be­zahlt hat.

 

 (5) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht nicht zu, es sei denn, die Lie­fe­rung ist of­fen­sicht­lich man­gel­haft bzw. dem Kun­den steht ein Recht zur Ver­wei­ge­rung der Ab­nah­me zu; in ei­nem sol­chen Fall ist er nur zur Zu­rück­be­hal­tung be­rech­tigt, soweit der ein­be­hal­te­ne Be­trag im an­ge­mes­se­nen Verhältnis zu den Mängeln und den vor­aus­sicht­li­chen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rech­te wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht ge­lei­stet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lie­fe­rung bzw. Lei­stung steht.

 

 (6) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent-Punkten über dem je­wei­li­gen Basiszinssatz der EZB berechnet.

 

 (7) Wir be­hal­ten uns die Ab­leh­nung von Schecks oder Wech­seln aus­drück­lich vor. Die An­nah­me er­folgt stets nur zah­lungs­hal­ber. Dis­kont- und Wech­sel­spe­sen ge­hen zu La­sten des Kun­den und sind so­fort fäl­lig.

 

 (8) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann beim Werkvertrag nach Maßgabe der ge­setz­li­chen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Lei­stungs­wer­t ver­langt werden.

 

 (9) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräf­tig fest­ge­stellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Au­ßer­dem ist er zur Aus­übung ei­nes Zu­rück­be­hal­tungs­rechts in­so­weit be­fugt, als sein Ge­gen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis be­ruht.

 

 § 5     Lei­stungs-/Lieferzeit

 

 (1) Lie­fer­ter­mi­ne oder -fri­sten, die ver­bind­lich oder un­ver­bind­lich ver­ein­bart wer­den kön­nen, be­dür­fen der Schrift­form.

 

 (2) Sind von uns Lie­fer-, Aus­füh­rungs- bzw. Fer­tig­stel­lungs­fri­sten an­ge­ge­ben und zur Grund­la­ge für die Auf­trags­er­tei­lung ge­macht wor­den, ver­län­gern sich sol­che Fri­sten bei Streik und in Fäl­len hö­he­rer Ge­walt, und zwar für die Dau­er der Ver­zö­ge­rung. Das glei­che gilt, wenn der Kun­de et­wai­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht er­füllt.

 

 (3) Falls kein fester Termin vereinbart ist, erfolgt die Lie­fe­rung/Leistung 4 Wochen nach Ver­trags­schluss. So­weit ei­ne Mit­wir­kungs­pflicht des Kun­den not­wen­dig ist, be­ginnt die Frist nicht zu lau­fen, be­vor der Kun­de die­se Pflicht er­füllt hat.

 

 (4) So­weit die Gel­tend­ma­chung von Rech­ten des Kun­den die Set­zung ei­ner an­ge­mes­se­nen Nach­frist vor­aus­setzt, be­trägt die­se min­de­stens zwei Wo­chen.

   

 

§ 6      Versand; Gefahrübergang

 

 (1) Wird die Wa­re / das Werk auf Wunsch des Kunden an diesen versendet, so geht mit ihrer Übergabe an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des La­gers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Fracht­ko­sten trägt, über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Ab­nah­me aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Ver­sand­be­reits­chaft auf den Kunden über.

 

 (2) Der Kunde trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs beim Transport, soweit er eine Wa­re während der Gewährleistungsfrist an uns zurück schickt oder einen von ihr benannten Re­pa­ra­tur­be­trieb oder sonstigen Dritten verschickt.

 

 (3) Auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Kunden wird die Sendung durch uns ge­gen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuerschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

 (4) An­ge­lie­fer­te Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden un­be­scha­det der Rechte aus § 8 entgegen zu nehmen.

 

 (5) Teil­lie­fe­run­gen sind zulässig.

 

   

§ 7      Eigentumsvorbehalt

 

 (1) Wir be­halten uns das Ei­gen­tum an der Wa­re / dem Werk bis­ zur Er­fül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen ge­gen den Kun­den aus der lau­fen­den Ge­schäfts­ver­bin­dung vor. Bei Pflichtverletzungen des Kun­den, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Frist­set­zung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Ver­trag zurückzutreten; der Kun­de ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Lie­fer­ge­gen­stan­des liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich er­klärt.

 

 (2) Werden die gelieferten Gegenstände vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sa­che be- oder ver­ar­bei­tet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bindung und Vermischung zusammen mit nicht dem Kunden ge­hö­ren­der Ware er­wer­ben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vor­be­halts­wa­re zu der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.

 

 (3) Wird Vorbehaltsware vom Kun­den allein oder zusammen mit anderer Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden For­de­run­gen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen von dem Rest ab. Wenn die wei­ter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden steht, so er­streckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der den Anteilswert des Kun­den am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach unserem Vertragspreis unter Berücksichtigung ei­nes an­ge­mes­se­nen Gebrauchtnachlasses.

 

 (4) Wer­den Ei­gen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de vom Kun­den bzw. im Auf­trag des Kun­den als we­sent­li­che Be­stand­tei­le ei­nes Grund­stücks ei­nes Drit­ten ein­ge­baut, tritt der Kun­de be­reits jetzt die ihm ge­gen den Drit­ten zu­ste­hen­den For­de­run­gen auf Ver­gü­tung in Hö­he des Wertes die­ser Wa­re mit al­len Ne­ben­rech­ten, ein­schließ­lich des Rech­tes auf Ein­räu­mung ei­ner Si­che­rungs­hy­ho­thek, an uns ab. Die Ab­tre­tung wird hier­mit an­ge­nom­men.

 

 (5) Wer­den Ei­gen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de als we­sent­li­che Be­stand­tei­le in das Grund­stück des Kun­den ein­ge­baut, tritt der Kun­de schon jetzt die aus ei­ner Ver­äu­ße­rung des Grund­stücks oder von Grund­stücks­rech­ten ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Hö­he des Wertes die­ses Ge­gen­stan­des mit al­len Ne­ben­rech­ten an uns ab. Die Ab­tre­tung wird hier­mit an­ge­nom­men.

 

 (6) Wir ermächtigen den Kun­den unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der ge­mäß § 7 Abs. 3 ab­ge­tre­te­nen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis kei­nen Ge­brauch ma­chen, solange der Kun­de seinen Zahlungsverpflichtungen auch ge­gen­über Drit­ten nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kun­de die Schuldner der ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuld­nern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

 

 (7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen hat der Kun­de uns unverzüglich unter Über­ga­be der für den Widerspruch not­wen­di­gen Unterlagen zu unterrichten.

 

 (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden in­so­weit frei­zu­ge­ben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu si­chern­den For­de­run­gen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Si­cher­hei­ten ob­liegt uns.

 

  

 § 8     Gewährleistung, Mängelrüge

 

 (1) Die Män­gel­rech­te des Kun­den set­zen vor­aus, dass die­ser sei­nen nach § 377 HGB ge­schul­de­ten Un­ter­su­chungs- und Rü­geo­blie­gen­hei­ten nach­ge­kom­men ist. Der Kun­de hat die Wa­re un­ver­züg­lich nach Ab­lie­fe­rung sorg­fäl­tig zu un­ter­su­chen. Et­wai­ge Trans­port­schä­den hat er ge­gen­über dem Trans­port­un­ter­neh­men so­fort schrift­lich zu re­kla­mie­ren und uns da­von schrift­lich zu be­nach­rich­ti­gen.

 

 

 

Der Kunde hat of­fen­sicht­li­che Män­gel uns ge­gen­über innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels schrift­lich an­zu­zei­gen. Erfolgt die An­zei­ge nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Ge­währ­lei­stungs­rech­te. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder ei­ne Ga­ran­tie für die Beschaffenheit der Sa­che übernommen haben.

 

 (2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ver­ein­bar­ten Be­schaf­fen­heit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei na­tür­li­cher Ab­nut­zung oder Schä­den, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter nach­läs­si­ger Be­hand­lung, über­mä­ßi­ger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau­ar­bei­ten, ungeeigneten Bau­grun­des oder die aufgrund besonderer äußerer Ein­flüs­se ent­ste­hen, die nach dem Vertrag nicht vor­aus­ge­setzt sind. Wenn vom Kunden oder vom Dritten un­sach­ge­mäß Änderungen oder In­stand­set­zungs­ar­bei­ten am Lie­fer- Lei­stungs­ge­gen­stand vor­ge­nom­men werden, so bestehen für die­se und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Män­gel­an­sprü­che.

 

 (3) Im Rah­men der Nacherfüllung, leisten wir für Mängel nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neu­lie­fe­rung bzw. Neu­her­stel­lung, wenn der Kun­de Nacherfüllung verlangt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung geschuldet ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zu­rück­zu­tre­ten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Be­stim­mun­gen und die­ser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

 (4) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistungen verlangen oder Selbst­vor­nah­me durch­füh­ren, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zwei­ten ­Ver­such ge­ge­ben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

 (5) Die zum Zwecke der Nach­er­fül­lung er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen trägt der Kun­de, so­weit sie sich da­durch er­hö­hen, dass die Lie­fe­run­gen oder Lei­stun­gen an ei­nem an­de­ren Ort als Nie­der­las­sung des Kun­den ver­bracht wer­den, es sei denn, die Ver­brin­gung ent­spricht ih­rem be­stim­mungs­ge­mä­ßen Ge­brauch.

 

   

§ 9      Verjährung

 

 (1) Die Ver­jäh­rungs­frist für An­sprü­che und Rech­te we­gen Män­geln der Lie­fe­run­gen/Lei­stun­gen - gleich aus wel­chem Rechts­grund - be­trägt 1 Jahr. Dies gilt je­doch nicht in den Fäl­len des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechts­män­gel bei un­be­weg­li­chen Sa­chen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­wer­ke, Sa­chen für Bau­wer­ke), § 479 Abs. 1 BGB (Rück­griffs­an­spruch des Un­ter­neh­mers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­wer­ke oder Werk, des­sen Er­folg in der Er­brin­gung von Pla­nungs- oder Über­wa­chungs­lei­stun­gen hier­für be­steht). Die im vor­ste­hen­den Satz 2 ge­nann­ten Fri­sten un­ter­lie­gen ei­ner Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren.

 

 (2) Die Ver­jäh­rungs­fri­sten nach Abs. 1 gel­ten auch für sämt­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ge­gen uns, die mit dem Man­gel im­ Zu­sam­men­hang ste­hen - un­ab­hän­gig von der Rechts­grund­la­ge des An­spruchs. So­weit Scha­dens­er­satz­an­sprü­che je­der Art ge­gen uns be­ste­hen, die mit ei­nem Man­gel nicht im Zu­sam­men­hang ste­hen, gilt für sie die Ver­jäh­rungs­frist des Abs. 1 Satz 1.

 

 (3) Die Ver­jäh­rungs­fristen nach Abs. 1 und Abs 2. gelten mit folgender Maßgabe:

 

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

 

b) Sie gelten auch nicht, wenn wir den Man­gel arg­li­stig ver­schwie­gen ha­ben oder so­weit wir ei­ne Garantie für die Beschaffenheit der Lie­ferun­g/der Leistung übernommen haben. Ha­ben wir ei­nen Man­gel arg­li­stig ver­schwie­gen, so gel­ten an­stel­le der in Abs. 1 ge­nann­ten Fri­sten die ge­setz­li­chen Ver­jäh­rungs­fri­sten, die oh­ne Vor­lie­gen von Arg­list gel­ten wür­den un­ter Aus­schluss der Frist­ver­län­ge­rung bei Arg­list ge­mäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs. 3 BGB.

 

c)Die Verjährungsfristen gelten für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei ei­ner grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Ver­let­zung we­sent­li­cher Vertragspflichten.

 

 (4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen An­sprü­chen mit der Ab­lie­fe­rung, bei Werk­lei­stun­gen mit der Ab­nah­me.

 

 (5) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, wer­den auch An­sprü­che auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

 

 (6) Soweit nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Be­stim­mun­gen über den Ver­jäh­rungs­be­ginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neu­be­ginn von Fristen unberührt.

 

   

§ 10    Haftung für Schäden

 

 (1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Ge­sund­heit des Kun­den, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Ver­zugs­schä­den. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haf­tung im Fall der Ver­let­zung von Kar­di­nal­pflich­ten wird auf den ver­trag­sty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den be­grenzt, so­weit nicht Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­liegt oder we­gen der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit ge­haf­tet wird. Un­se­re Haf­tung ist auch in Fäl­len gro­ber Fahr­läs­sig­keit auf den ver­trag­sty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den be­grenzt, wenn kei­ner der in Satz 2 auf­ge­führten Aus­nah­me­fäl­le vor­liegt.

 

 (2) Im Üb­ri­gen ist die Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit im Fall des Ver­zu­ges für Scha­dens­er­satz ne­ben der Lei­stung und Scha­dens­er­satz statt der Lei­stung für je­de voll­en­de­te Wo­che des Ver­zu­ges im Rah­men ei­ner pau­scha­li­sier­ten Ver­zug­sent­schä­di­gung auf 0,5 % des Lie­fer-/ Leistungs­wer­t, ma­xi­mal je­doch auf nicht mehr als 5 % des Lie­fer-/ Leistungs­wer­t be­grenzt.

 

 (3) Die Haf­tung im Fal­l der Un­mög­lich­keit auf Scha­dens­er­satz und auf Er­satz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen ist je­doch auf ins­ge­samt 10 % des Wertes der Lie­fe­rung / Lei­stung be­grenzt.

 

 

 

(4) Die Be­schrän­kungen aus Abs. 2 und 3 gelten nicht, so­weit in Fäl­len des Vor­sat­zes, der gro­ben Fahr­läs­sig­keit oder we­gen der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit ge­haf­tet wird.

 

 (5) Die Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt un­be­rührt.

 

 (6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder ein­ge­schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Ar­beit­neh­mer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 (7) Rück­griffs­an­sprü­che des Kun­den ge­gen uns be­ste­hen nur in­so­weit, als der Be­stel­ler mit sei­nem Ab­neh­mer kei­ne über die ge­setz­lich zwin­gen­den Män­gel­an­sprü­che hin­aus­ge­hen­den Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen hat.

 

  

§ 11    Verjährung eigener Ansprüche

 

 Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Be­züg­lich des Be­ginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

 

   

§ 12    Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

 

 (1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Ver­trag ist Krefeld, sofern der Kunde Kaufmann, ei­ne juristische Person des öf­fent­li­chen Rechts oder ein öffentliches rechtliches Son­der­ver­mö­gen ist. Wir sind auch be­rech­tigt den Kun­den an sei­nem all­ge­mei­nen Ge­richts­stand zu ver­kla­gen.

 

 (2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gel­tung des UN-Kauf­rechts ist aus­ge­schlos­sen.